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| 15.11.2008
Keltenkreuz verboten
Bundesgerichtshof verbietet Keltenkreuz. Der Bundegerichtshof hat am 14. November 2008 einen Beschluß vom 1. Oktober veröffentlicht. Demnach hatte der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes im Rahmen eines Vorlageverfahrens über die Frage zu entscheiden, ob das öffentliche Verwenden eines stilisierten Keltenkreuzes- die Darstellung eines gleichschenkligen Balkenkreuzes, um dessen Schnitt- punkt ein Ring gelegt ist-, das von der verbotenen verfassungsfeindlichen "Volkssozialitischen Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit als Emblem benutzt wurde, auch dann den Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen erfüllt, wenn das Symbol isoliert, d.h. ohne konkreten Hinweis auf die verbotene Organisation öffentlich verwendet wird. Der Senat hat die Frage im Grundsatz bejaht. Die Mehrdeutigkeit des Keltenkreuzes, das nicht nur in stilisierter Ausgestaltung Emblem der verbotenen VSBD/PdA war, sondern auch als unverfängliches Symbol, insbesondere in kulturhistorischen oder religiösen Zusammenhängen-wenngleich insoweit eher selten als stilisiertes Zeichen- Verwendet wird, kann nach Auffassung des Senats nicht dadurch Rechnung getragen werden, daß die Anwendbarkeit des §86aStGB auf Fälle beschränkt wird, in denen das stilisierte Keltenkreuz einen konkreten Bezug zur verbotenen Organisation aufweist. Eine solchermaßen vorgenommene Einengung des Straftatbestandes liefe dem weit gespannten Schutzzweck der Norm zuwider und böte insbesondere Anhängern der VSBD/PdA vielfältige Möglichkeiten, das stilisierte Keltenkreuz straflos wieder als Symbol der verbotenen Vereinigung im öffentlichen Leben zu etablieren. Dieser Gefahr kann wirksam nur durch ein generelles Verbot der Verwendung des stilisierten Keltenkreuzes in der Öffentlichkeit begegnet werden. |
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