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Chronik


15.11.2008

Keltenkreuz verboten

Bundesgerichtshof verbietet Keltenkreuz.
Der Bundegerichtshof hat am 14. November 2008
einen Beschluß vom 1. Oktober veröffentlicht.
Demnach hatte der für Staatsschutzstrafsachen
zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes
im Rahmen eines Vorlageverfahrens über die Frage
zu entscheiden, ob das öffentliche Verwenden eines
stilisierten Keltenkreuzes- die Darstellung eines
gleichschenkligen Balkenkreuzes, um dessen Schnitt-
punkt ein Ring gelegt ist-, das von der verbotenen
verfassungsfeindlichen "Volkssozialitischen Bewegung
Deutschlands/Partei der Arbeit als Emblem benutzt
wurde, auch dann den Straftatbestand des Verwendens
von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
erfüllt, wenn das Symbol isoliert, d.h. ohne konkreten
Hinweis auf die verbotene Organisation öffentlich
verwendet wird. Der Senat hat die Frage im Grundsatz
bejaht.
Die Mehrdeutigkeit des Keltenkreuzes, das nicht nur
in stilisierter Ausgestaltung Emblem der verbotenen
VSBD/PdA war, sondern auch als unverfängliches Symbol,
insbesondere in kulturhistorischen oder religiösen
Zusammenhängen-wenngleich insoweit eher selten als
stilisiertes Zeichen- Verwendet wird, kann nach
Auffassung des Senats nicht dadurch Rechnung getragen
werden, daß die Anwendbarkeit des §86aStGB auf Fälle
beschränkt wird, in denen das stilisierte Keltenkreuz
einen konkreten Bezug zur verbotenen Organisation aufweist.
Eine solchermaßen vorgenommene Einengung des Straftatbestandes
liefe dem weit gespannten Schutzzweck der Norm
zuwider und böte insbesondere Anhängern der VSBD/PdA
vielfältige Möglichkeiten, das stilisierte Keltenkreuz
straflos wieder als Symbol der verbotenen Vereinigung im
öffentlichen Leben zu etablieren. Dieser Gefahr kann
wirksam nur durch ein generelles Verbot der Verwendung
des stilisierten Keltenkreuzes in der Öffentlichkeit
begegnet werden.


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